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Der Vorstand   |   Arbeitsgruppen   |   Statuten   |   Mitgliedschaft


beschlossen in der ordentlichen Generalversammlung am 24. 11. 2005 und genehmigt von der Bundespolizeidirektion Wien, Vereinsangelegenheiten, mit Bescheid GZ X-70 zu ZVR-Zahl 687793170 vom 8. März 2006


Name, Sitz und Wirkungsbereich

§ 1 Der Verein führt den Namen "Österreichische Geologische Gesellschaft". Sein Sitz ist Wien. Sein Wirken erstreckt sich zum überwiegenden Teil auf das österreichische Bundesgebiet.

Zweck des Vereins

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist eine wissenschaftliche Vereinigung zur Pflege und Förderung der Geologie in ihren theoretischen und praktischen Zweigen und nach ihren verschiedenen Richtungen.

§ 3 Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen: Versammlungen, Vorträge, Exkursionen, Herausgabe von Veröffentlichungen (§ 26) und Vereinsnachrichten (§ 27), Unterhaltung einer Bibliothek und geeignet erscheinende Veranstaltungen. Die Gesellschaft pflegt wissenschaftliche Beziehungen zu verwandten Organisationen des In- und Auslandes und ist im Österreichischen Nationalkomitee für Geologie vertreten.

§ 4 Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes als dessen Mitglieder, deren Aufnahme durch den Vorstand erfolgt. Die natürlichen Personen setzen sich zusammen aus ordentlichen, studentischen und fördernden Mitgliedern, die juristischen Personen aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
 
Ordentliche Mitglieder: Als ordentliches Mitglied gilt eine natürliche Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand angenommen worden ist.
Studentische Mitglieder: Als studentisches Mitglied gilt eine natürliche Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand angenommen worden ist und die an einer in- oder ausländischen Hochschule eine erdwissenschaftliche Studienrichtung studiert und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Fördernde Mitglieder: Als förderndes Mitglied gilt, wer mindestens den 4-fachen Jahresbeitrag einer natürlichen Person, die ordentliches Mitglied ist, entrichtet (§ 6).
 
Der Verein ernennt auch Ehrenmitglieder (§ 22 lit b) und Korrespondierende Mitglieder (§ 22 lit c).

Rechte der Mitglieder

§ 5 Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seineEinrichtungen zu benutzen. Es erhält je ein Exemplar der seit seinem Beitrittsjahr erschienenen wissenschaftlichen Zeitschriftenbände des Vereins (§ 26a) sowie je ein Exemplar der im Laufe eines Vereinsjahres herausgegebenen "Vereinsnachrichten" (§ 27). Jedes Mitglied hat das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung. Das passive Wahlrecht steht nur persönlichen Mitgliedern zu.

Pflichten der Mitglieder

§ 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Erreichung der Zwecke des Vereins (§ 2 und § 3) zu unterstützen. Weiters haben die Mitglieder innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres den Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird für die persönlichen, ordentlichen Mitglieder des Inlandes von der Generalversammlung festgelegt (§ 11b). Er beträgt für studentische Mitglieder die Hälfte und für unpersönliche Mitglieder das Doppelte des Jahresbeitrages für persönliche, ordentliche Mitglieder des Inlandes. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen Ermäßigungen gewähren. Als förderndes Mitglied gilt, wer mindestens den 4-fachen Jahresbeitrag eines persönlichen, ordentlichen Mitgliedes entrichtet. Der Jahresbeitrag für Mitglieder im Ausland ist der für Mitglieder im Inland, erhöht um 20%.
 
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 7 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen Person bzw. dem Verlust der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person, durch freiwilliges Ausscheiden, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß. Die Anzeige des Austritts aus dem Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird mit Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres wirksam.
 
Die Streichung aus der Mitgliederliste geschieht durch den Vorstand, wenn trotz zweimaliger Aufforderung der Jahresbeitrag länger als zwei Jahre ausständig geblieben ist. Der Anspruch des Vereins auf den ausständigen Beitrag bleibt durch die Streichung unberührt. Bei nachträglicher Zahlung kann die Streichung rückgängig gemacht werden.
 
Der Ausschluß erfolgt mit Zweidrittel-Mehrheit durch den Vorstand, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein schädigt oder seinen Zielen zuwiderhandelt; dabei ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
 
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.

Vermögen des Vereins

§ 8 Der Verein schöpft die Mittel zur Bestreitung seiner Auslagen aus den Jahresbei-trägen seiner Mitglieder, aus Spenden und anderen Zuwendungen sowie aus Eingängen aus dem Verkauf der Veröffentlichungen. Die finanziellen Mittel des Vereins dienen vor allem der Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen und Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Exkursionen, Tagungen) der Österreichischen Geologischen Gesellschaft.
 
Die Mittel für den Otto Ampferer-Preis (§ 22d) sind aus, für diesen Zweck gewidmeten Spenden aufzubringen. Die Kassenverwaltung hat diese Mittel getrennt von den übrigen Geldmitteln auszuweisen.
 
Der Vorstand ist auch berechtigt, bei bestimmten Veranstaltungen (Exkursionen, Tagungen etc.) eine Gebühr zur Deckung der Unkosten von den teilnehmenden Mitgliedern einzuheben. Nehmen an solchen Veranstaltungen Nichtmitglieder teil, so kann der Vorstand von diesen eine höhere Gebühr zur Deckung der Gesamtkosten einheben.
 
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet. Allenfalls erzielte Überschüsse aus Veranstaltungen dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden (§ 2 und § 3).

§ 9 Das Vermögen des Vereins darf niemals unter den Mitgliedern verteilt werden. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Weitergabe des Vereinsvermögens entsprechend den Bestimmungen des § 31) unten.

Organe des Vereins

§ 10 Die Tätigkeit des Vereins wird bestimmt
a) durch die Generalversammlung,
b) durch den Vorstand.

§ 11 Der Generalversammlung sind vorbehalten
a) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder und die Genehmigung des Haushaltsrahmens.
c) die Wahl des Präsidenten(in) durch Briefwahl (§ 15),
d) die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder durch Briefwahl (§ 15),
e) die Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen (§ 16),
f) die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die mindestens acht Tage vor her dem Vorstand vorgelegt werden müssen,
g) Statutenänderungen,
h) die Auflösung des Vereins,
i) Festlegung der Geschäftsordnung des Vorstands (§ 21).

§ 12 Die Generalversammlungen des Vereins gliedern sich in
a) Ordentliche Generalversammlungen,
b) Außerordentliche Generalversammlungen.

§ 13 Die Ordentliche Generalversammlung wird alljährlich durch den Vorstand einberufen und tunlichst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres abgehalten.
 
Eine Außerordentliche Generalversammlung wird mit einer bestimmten Tagesordnung einberufen
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) durch den Vorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) durch den Vorstand aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichts (§ 30).
 
Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einzuladen.

§ 14 Zur Teilnahme an einer Generalversammlung sind nur Mitglieder berechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
 
Der/die Präsident(in) der Gesellschaft, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter(in), leitet die Generalversammlung.
 
Es entscheidet die einfache Mehrheit mit Ausnahme des Falles § 11h, für den gesonderte Regelungen herrschen (§ 31). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 15 Der Vorstand setzt sich aus persönlichen Mitgliedern des Vereins zusammen und wird für eine Funktionsdauer von zwei Vereinsjahren (=Kalenderjahren) schriftlich durch die Generalsversammlung gewählt.
 
Die Mitglieder erhalten mit der Einladung zur Generalversammlung die Wahlvorschläge für den/die Präsidenten(in) und den Vorstand und haben dieselben als Stimmzettel dem Vorstand zu übersenden oder bei der Generalversammlung persönlich abzugeben. Streichungen oder Änderungen sind möglich.
 
Dem Vorstand sind vorbehalten: a) Vorbereitung der Generalversammlung; b) Einberufung der Ordentlichen und der Außerordentlichen Generalversammlung; c) Verwaltung des Vereinsvermögens; d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; e) Erstellung von Jahresvoranschlag/Rechenschaftsbericht/ Rechnungsabschluss; f) Erteilung von Ehrungen (§ 22)

§ 16 Die Rechnungsprüfer werden alljährlich in der Ordentlichen Generalversammlung gewählt.

§ 17 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die neben dem Präsidenten(in) zur Führung der Gesellschaftsangelegenheiten notwendigen Funktionäre - Vizepräsident(in), Generalsekretär(in), Redakteur(in), Kassier(in), Bibliothekar(in), Web-Master(in)
 
Auch steht ihm das Recht zur Kooptierung weiterer Vorstandsmitglieder bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder sollte 25 nicht überschreiten.

§ 18 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ausgenommen jene, für die in diesen Statuten oder in der Geschäftsordnung andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind.

§ 19 Der Vorstand ist der Generalversammlung für die Führung der Gesellschaftsangelegenheiten verantwortlich.

§ 29 Die Stelle eines Vorstandsmitgliedes ist ein unentgeltliches Ehrenamt für zwei Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist. Vorstandsmitglieder ohne Funktion können nicht öfter als drei aufeinanderfolgende Male zur Wahl vorgeschlagen werden.

§ 21 Die Geschäftsordnung des Vorstands wird von der Generalversammlung beschlossen und hat die jeweilige Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen.

Ehrungen

§ 22 Der Vorstand kann namens des Vereins folgende Ehrungen vornehmen:
 
a) Verleihung der Eduard Sueß-Gedenkmünze. Mit ihrer Verleihung ist die Ehrenmitgliedschaft bei der Österreichischen Geologischen Gesellschaft verbunden.
 
b) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die geologischen Wissenschaften oder des Vereins erworben haben.
 
c) Ernennung von Korrespondierenden Mitgliedern. Zu solchen können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Geologie bzw. um die Vertiefung internationaler Beziehungen des Vereins erworben haben.
 
Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Den Beschluss für die Ehrungen fasst der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
 
d) Zur Erinnerung an die Verdienste des Ehrenmitgliedes Otto Ampferer wird vom Vorstand der Österreichischen Geologischen Gesellschaft der Otto Ampferer-Preis an Mitglieder der Österreichischen Geologischen Gesellschaft, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollen, für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Geowissenschaften, insbesondere der Geologie, Paläontologie und Petrologie, verliehen. Die Arbeiten, für die der Preis verliehen wird, müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Verlagen publiziert sein. Die Verleihung erfolgt auf Antrag an den Vorstand, dem eine ausführliche Begründung beizugeben ist. Der Vorstand kann zusätzliche Fachgutachten einholen. Der Beschluß über die Verleihung erfolgt nach ausführlicher schriftlicher Begründung durch zwei Referenten mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Die Verleihung des Otto Ampferer-Preises soll alle zwei Jahre erfolgen. Er soll aus einer Urkunde und einem Geldbetrag bestehen.

Arbeitsgruppen

§ 23 Mitglieder des Vereins können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Arbeits-gruppen im Rahmen des Vereins zusammenschließen. Eigene Rechtspersönlich-keit kommt diesen Gruppen nicht zu.

§ 24 Arbeitsgruppen haben dem Vorstand eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, die mit den Statuten der Österreichischen Geologischen Gesellschaft im Einklang stehen muß.

§ 25 Jede Arbeitsgruppe macht dem Vorstand einen verantwortlichen Vertreter für die laufende Funktionsperiode namhaft. Der Vorstand kann diesen gem. § 17 in den Vorstand kooptieren. Vertreter von Arbeitsgruppen, die dem Vorstand nicht angehören, haben das Recht, bei Vorstandssitzungen als Beobachter anwesend zu sein.

Veröffentlichungen

§ 26 Der Verein gibt Veröffentlichungen heraus:
 
a) Die Zeitschrift des Vereins, die die Bezeichnung „Austrian Journal of Earth Sciences“ (ehemals "Mitteilungen der Österreichischen Geologischen Gesellschaft") trägt. Sie soll nach Möglichkeit jährlich erscheinen. Die Zeitschrift soll enthalten:
1. Wissenschaftliche Originalaufsätze aus dem Gesamtgebiet der Geowissenschaften, deren Verfasser Mitglieder des Vereins sein sollen.
2. Mitteilungen über die wissenschaftlichen Sitzungen aller Versammlungen, die Generalversammlungen sowie über sonstige Veranstaltungen des Vereins.
3. Geschäftliche Mitteilungen.
4. Besprechungen von Arbeiten aus dem Gesamtgebiet der Geowissenschaften.
5. Nachrufe
Die Redaktion dieser Zeitschrift obliegt einem oder mehreren Redakteuren(innen), die dem Vorstand angehören (§ 17). Diese werden von einem wissenschaftlichen Beirat (Editorial Board) unterstützt, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen.
 
b) Exkursionsführer und sonstige Veröffentlichungen. Diese erscheinen in zwangloser Folge.

§ 27 Vereinsnachrichten. Diese erscheinen mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr, kündigen die Veranstaltungen des Vereins an und enthalten sonstige, für die Mitglieder wichtige Informationen. Die Vereinsnachrichten werden vom Generalsekretariat besorgt; die Übermittlung erfolgt postalisch oder in elektronischer Form.

Bibliothek

§ 28 Der Verein besitzt eine Bibliothek, deren Bestand vorwiegend durch Tausch und Geschenke vermehrt wird. Sie wird von einem Vorstandsmitglied verwaltet. Die Bibliothek steht allen Mitgliedern des Vereins unentgeltlich zur Verfügung.

Vertretung des Vereins

§ 29 Die Vertretung des Vereins nach außen und den Behörden gegenüber obliegt dem Präsidenten(in), im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten(in). Auch bedarf jede Ausfertigung und Bekanntmachung des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines dieser Funktionäre und der Gegenzeichnung durch einen weiteren Funktionär des Vereins (siehe § 17).

Schlichtung von Streitigkeiten

§ 30 Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein dreigliedriges Schiedsgericht von persönlichen Mitgliedern endgültig ausgetragen. Jede der streitenden Parteien wählt hiezu einen Schiedsrichter und diese einen dritten als Obmann. Können sie sich über diesen nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Auflösung des Vereins

§ 31 Der Verein kann nur durch den Beschluß einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Außerordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Naturhistorischen Museum in Wien zum Zwecke der Förderung erdwissenschaftlicher Vorhaben zur Verfügung zu stellen.

Wien, 31. Dezember 2005



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